|
Auf der Grundlage des § 48 des Sächsischen Wassergesetzes ist die
zuständige Wasserbehörde berechtigt zum langfristigen Schutz des
Trinkwassers Rechtsverordnungen festzusetzen, zu verändern oder
aufzuheben.
Sie legt dabei die erforderlichen Schutzbestimmungen, insbesondere
Verbote, Nutzungseinschränkungen und Duldungspflichten für das
jeweilige Wasserschutzgebiet fest.
Ein Wasserschutzgebiet besteht in der Regel aus folgenden 3
Schutzzonen:
- Schutzzone I (Fassungszone)
- Schutzzone II (engere Schutzzone)
- Schutzzone III (weitere Schutzzone).
Die Schutzzone I ist im unmittelbaren Umkreis der jeweiligen
Wasserfassung (Sickerleitungen mit Schächten, Tiefbrunnen oder
Talsperren) angeordnet. Die Fassungszone soll die Fassungsanlage und
ihre unmittelbare Umgebung vor jeglicher Verunreinigung und
Beeinträchtigung schützen. Hier gelten die meisten Verbote und
Nutzungseinschränkungen.
Die Zone II umschließt die Zone I und dient dem Schutz vor
Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen, die wegen der
geringen Entfernung zur Fassungsanlage gefährlich sein könnten.
Die Flächen der Schutzzone III sind vor weitreichenden
Beeinträchtigungen zu schützen, insbesondere vor nicht oder nur
schwer abbaubaren chemischen oder radioaktiven Verunreinigungen,
damit dauerhaft keine Gefährdung der menschlichen Gesundheit
erfolgt.
Sie ist größer als die Schutzzone II.
Die Größe der einzelnen Flächen ist dabei stark abhängig von den
Geländeverhältnisse, den geologischen Bedingungen und den
Entnahmemengen.
Die Kennzeichnung, Sicherung und Überwachung der festgesetzten
Verbote und Nutzungseinschränkungen erfolgt durch den Träger der
öffentlichen Wasserversorgung.
Bei festgestellten Verstößen ist die zuständige Wasserbehörde
umgehend zu informieren.
|