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Auf der Grundlage des § 48 des Sächsischen Wassergesetzes ist die zuständige Wasserbehörde berechtigt zum langfristigen Schutz des Trinkwassers Rechtsverordnungen festzusetzen, zu verändern oder aufzuheben.

Sie legt dabei die erforderlichen Schutzbestimmungen, insbesondere Verbote, Nutzungseinschränkungen und Duldungspflichten für das jeweilige Wasserschutzgebiet fest.

Ein Wasserschutzgebiet besteht in der Regel aus folgenden 3 Schutzzonen:

- Schutzzone I (Fassungszone)
- Schutzzone II (engere Schutzzone)
- Schutzzone III (weitere Schutzzone).

Die Schutzzone I ist im unmittelbaren Umkreis der jeweiligen Wasserfassung (Sickerleitungen mit Schächten, Tiefbrunnen oder Talsperren) angeordnet. Die Fassungszone soll die Fassungsanlage und ihre unmittelbare Umgebung vor jeglicher Verunreinigung und Beeinträchtigung schützen. Hier gelten die meisten Verbote und Nutzungseinschränkungen.

Die Zone II umschließt die Zone I und dient dem Schutz vor Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen, die wegen der geringen Entfernung zur Fassungsanlage gefährlich sein könnten.

Die Flächen der Schutzzone III sind vor weitreichenden Beeinträchtigungen zu schützen, insbesondere vor nicht oder nur schwer abbaubaren chemischen oder radioaktiven Verunreinigungen, damit dauerhaft keine Gefährdung der menschlichen Gesundheit erfolgt.
Sie ist größer als die Schutzzone II.

Die Größe der einzelnen Flächen ist dabei stark abhängig von den Geländeverhältnisse, den geologischen Bedingungen und den Entnahmemengen.

Die Kennzeichnung, Sicherung und Überwachung der festgesetzten Verbote und Nutzungseinschränkungen erfolgt durch den Träger der öffentlichen Wasserversorgung.
Bei festgestellten Verstößen ist die zuständige Wasserbehörde umgehend zu informieren.

 

 

- Lagepläne zur Verordnung:

- Lagepläne zur Verordnung: