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Information zur Erhebung der Kleineinleiterabgabe ab 2010 |
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Allgemeines |
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Für die Einleitung von Abwässern in ein Gewässer wird durch den
Freistaat eine Abwasserabgabe erhoben. Sie ist sowohl für Großeinleiter (Kläranlage ab 8 m³/d) als auch für
Kleineinleiter (bis 8 m³/d) zu zahlen.
Abgabepflichtig gegenüber dem Freistaat Sachsen ist der Zweckverband
Kommunale Wasserversorgung-/ Abwasserentsorgung „Mittleres
Erzgebirgsvorland“ (ZWA MEV), der jährlich die Abwasserabgabe für
Groß- und Kleineinleiter gegenüber den jeweiligen Landesdirektionen
erklären und auf der Grundlage der daraus resultierenden Bescheide
die Zahlung an das Land leisten muss.
Bis zum 31.12.2009 konnte die Kleineinleiterabgabe übergangsweise in
den neuen Bundesländern mit Aufwendungen verrechnet werden, die der
Abgabepflichtige (ZWA MEV) für die Minderung von Schadstofffrachten
an Einleitungsstellen in seinem Verbandsgebiet für Großeinleiter
eingesetzt hat. Diese verbandsweise Verrechnung der Kleineinleiterabgabe wurde durch
den ZWA MEV aufgrund des hohen Eigenanteils für realisierte
Abwasserinvestitionen ermöglicht, so dass bis zu diesem Zeitraum die
Kleineinleiterabgabe nicht durch den Grundstückseigentümer zu zahlen
war.
Diese Übergangsfrist ist abgelaufen, so dass ab 01.01.2010 der ZWA
MEV auch für jedes Grundstück, welches nicht an eine öffentliche
Abwasserbehandlung (Kläranlagenkunde) bzw. an eine öffentliche
Abwasserleitung (Kanalkunde) angeschlossen ist, die
Kleineinleiterabgabe an das Land Sachsen abführen muss. |
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Ziel der Kleineinleiterabgabe |
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Ziel der Abwasserabgabe ist es, die Gewässerbelastung durch die
Behandlung des häuslichen Abwassers zu reduzieren.
Die Erhebung der Abwasserabgabe dient nicht der Erzielung von
Einnahmen für den Landeshaushalt. Die Abwasserabgabe soll vielmehr
als umweltpolitisches Instrument entsprechend dem Verursacherprinzip
die Kosten zur Vermeidung, Beseitigung und zum Ausgleich von
Gewässerbelastungen demjenigen zurechnen, der durch ungenügende
Behandlung seines Abwassers auch Kosten einspart. Die Einnahmen aus
der Abwasserabgabe werden zweckgebunden für Maßnahmen zur Erhaltung
und Verbesserung der Gewässergüte eingesetzt. So fördert der
Freistaat Sachsen beispielsweise den Bau kommunaler Kläranlagen als
auch den Neubau biologischer Kleinkläranlagen.
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Begriff Kleineinleiter |
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Kleineinleiter sind Einleiter, die im Jahresdurchschnitt weniger als
8 m³/Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser
in ein Gewässer einleiten oder in den Untergrund verbringen (§ 9
Absatz 2 Abwasserabgabengesetz). Alle Grundstückseigentümer, deren private Kleinkläranlage nicht in
einen öffentlichen Abwasserkanal entwässert wird, sondern deren
Schmutzwasser über Versickerung oder Einleitung in ein Gewässer
abgeleitet wird, sind Kleineinleiter.
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Wer muss Kleineinleiterabgabe zahlen? |
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Alle die Grundstückseigentümer, von deren Grundstück vorgeklärtes
Abwasser aus nicht den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik
entsprechenden Behandlungsanlagen in ein Gewässer eingeleitet oder
versickert wird und auf denen Einwohner mit gemeldetem Hauptwohnsitz
leben, sind abgabepflichtig.
Für unsere Abwasserkunden ist die Abwasserabgabe
Gebührenbestandteil. Für alle Grundstücke, die keine Abwassergebühr bezahlen, muss der
Grundstückseigentümer gemäß unserer Kleineinleitersatzung vom
30.10.2009, in Verbindung mit der 1. Änderungssatzung, ab 01.01.2010
Kleineinleiterabgabe an den ZWA MEV zahlen, der diese Abwasserabgabe
jährlich an das Land Sachsen weiterreichen muss.
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Allgemeine anerkannte Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) für
Kleinkläranlagen |
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Eine Abwasserbehandlungsanlage genügt den a.a.R.d.T. im Sinne der
Abwasserabgabe, wenn sie mit einer biologischen Stufe gemäß DIN 4261
Teil 2 (in der jeweils aktuellen Fassung) ausgestattet ist oder
aufgrund ihrer baulichen Ausführung einer vergleichbaren
Reinigungsleistung erwarten lässt. Das können sein:
• Vollbiologische Kleinkläranlagen mit Einleitung allen
Schmutzwassers außer Regenwasser, bei ordnungsgemäßer Betreibung und
Entsorgung • Abflusslose Gruben mit Einleitung des gesamten anfallenden
Schmutzwassers außer Regenwasser, bei ordnungsgemäßer Betreibung und
Entsorgung
Sind diese Voraussetzung erfüllt, entfällt die Pflicht zur Zahlung
der Kleineinleiterabgabe. Das gleiche gilt auch, wenn bis 30.06. des
jeweiligen Veranlagungsjahres ein Anschluss an die öffentliche
Abwasseranlage hergestellt wurde.
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Höhe der Kleineinleiterabgabe |
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• pro Einwohner und Jahr beträgt die Kleineinleiterabgabe 17,90 € • Berechnungsgrundlage ist die Anzahl der Personen, die am 30.06.
des jeweiligen Veranlagungsjahres auf dem Grundstück mit
Hauptwohnsitz gemeldet sind • Zusätzlich wird eine Gebühr in Höhe von 4,22 € pro Bescheid für
den Verwaltungsaufwand erhoben, der durch die Weiterberechnung an
den Grundstückseigentümer entsteht.
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Gesetzliche Grundlagen |
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Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer
(Abwasserabgabengesetz – AbwAG) vom 18. November 1994,
veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 80 vom 18. November
1994 • Sächsisches. Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (SächsAbwAG)
vom 05. Mai 2004, veröffentlicht im Sächsischen Gesetz- und
Verordnungsblatt Nr. 7 vom 22. Mai 2004 • Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für
Umwelt und Landwirtschaft zur Erhebung der Abwasserabgabe und
Bekanntgabe der amtlichen Vordrucke (VwV Abwasserabgabe) vom 06.
Dezember 2006, veröffentlicht im Sächsischen Amtsblatt (Sonderdruck
Nr. 052006 vom 29. Dezember 2006)
•
Satzung zur Erhebung einer Abgabe zur Deckung des Aufwandes aus
der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen (Kleineinleitersatzung) vom
30.10.2009 für den ZWA MEV • 1. Änderungssatzung zur Satzung zur Erhebung einer Abgabe zur
Deckung des Aufwandes aus der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen
(Kleineinleitersatzung) vom 30.10.2009, beschlossen am 11.03.2011
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Befreiung |
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Die Kleineinleiterabgabe entfällt für das jeweilige Grundstück,
wenn:
• die grundstücksbezogene Abwasserbehandlung mindestens den
allgemeinen Regeln der Technik (vollbiologische Kleinkläranlage oder
abflusslose Grube für das gesamte Schmutzwasser) entspricht sowie
der Schlamm ordnungsgemäß in einer öffentlichen
Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird oder • das Grundstück an
eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist |
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Landwirtschaftliche Nutzung |
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Mit Inkrafttreten des neuen Düngemittelrechts wurden die
Anwendungsbestimmungen für eine ordnungsgemäße Landwirtschaft durch
das zuständige Bundesministerium neu geordnet und mittels Erlass des
Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL)
für Sachsen in einer Rechtsverordnung geregelt. Die Ausbringung von
organischen Reststoffen (Düngemittel) auf landwirtschaftliche
Flächen ist nicht mehr für häusliche menschliche Abwässer und
Reststoffe, die nicht in einer vollbiologischen Anlage behandelt
wurden und eine Befreiung nach § 63 Sächsisches Wassergesetz (Sächs
WG) vorliegt, gestattet.
Kleineinleiterabgabe müssen daher
ab dem Jahr 2011 alle Betriebe finanzieren, die ihr Abwasser nicht
nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik behandeln oder
in einer abflusslosen Grube speichern und eine Befreiung nach § 63
Sächs WG besitzen. Die Begründung liegt darin, dass mit dem
unbehandelten Abwasser das Grundwasser erhöht belastet wird.
Nur der Landwirtschaftsbetrieb, der eine Vollbiologie für seine
Schmutzwässer unterhält und eine gültige Befreiung nach § 63 Sächs
WG besitzt, ist demnach von dieser Kleineinleiterabgabe, die wir an
den Freistaat abführen, befreit.
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Kleineinleiterabgabe –
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
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Zu weiteren
Rückfragen stehen wir Ihnen gern unter Tel. (03
72 07) 64-148 oder per e-Mail
Steffi.Seidel@zwa-mev.de zur Verfügung. |