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Information zur Erhebung der Kleineinleiterabgabe ab 2010

 

Allgemeines

 

Für die Einleitung von Abwässern in ein Gewässer wird durch den Freistaat eine Abwasserabgabe erhoben.
Sie ist sowohl für Großeinleiter (Kläranlage ab 8 m³/d) als auch für Kleineinleiter (bis 8 m³/d) zu zahlen.

Abgabepflichtig gegenüber dem Freistaat Sachsen ist der Zweckverband Kommunale Wasserversorgung-/ Abwasserentsorgung „Mittleres Erzgebirgsvorland“ (ZWA MEV), der jährlich die Abwasserabgabe für Groß- und Kleineinleiter gegenüber den jeweiligen Landesdirektionen erklären und auf der Grundlage der daraus resultierenden Bescheide die Zahlung an das Land leisten muss.

Bis zum 31.12.2009 konnte die Kleineinleiterabgabe übergangsweise in den neuen Bundesländern mit Aufwendungen verrechnet werden, die der Abgabepflichtige (ZWA MEV) für die Minderung von Schadstofffrachten an Einleitungsstellen in seinem Verbandsgebiet für Großeinleiter eingesetzt hat.
Diese verbandsweise Verrechnung der Kleineinleiterabgabe wurde durch den ZWA MEV aufgrund des hohen Eigenanteils für realisierte Abwasserinvestitionen ermöglicht, so dass bis zu diesem Zeitraum die Kleineinleiterabgabe nicht durch den Grundstückseigentümer zu zahlen war.

Diese Übergangsfrist ist abgelaufen, so dass ab 01.01.2010 der ZWA MEV auch für jedes Grundstück, welches nicht an eine öffentliche Abwasserbehandlung (Kläranlagenkunde) bzw. an eine öffentliche Abwasserleitung (Kanalkunde) angeschlossen ist, die Kleineinleiterabgabe an das Land Sachsen abführen muss.
 

Ziel der Kleineinleiterabgabe

 

Ziel der Abwasserabgabe ist es, die Gewässerbelastung durch die Behandlung des häuslichen Abwassers zu reduzieren.

Die Erhebung der Abwasserabgabe dient nicht der Erzielung von Einnahmen für den Landeshaushalt. Die Abwasserabgabe soll vielmehr als umweltpolitisches Instrument entsprechend dem Verursacherprinzip die Kosten zur Vermeidung, Beseitigung und zum Ausgleich von Gewässerbelastungen demjenigen zurechnen, der durch ungenügende Behandlung seines Abwassers auch Kosten einspart. Die Einnahmen aus der Abwasserabgabe werden zweckgebunden für Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Gewässergüte eingesetzt. So fördert der Freistaat Sachsen beispielsweise den Bau kommunaler Kläranlagen als auch den Neubau biologischer Kleinkläranlagen.

 

Begriff Kleineinleiter

 

Kleineinleiter sind Einleiter, die im Jahresdurchschnitt weniger als 8 m³/Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser in ein Gewässer einleiten oder in den Untergrund verbringen (§ 9 Absatz 2 Abwasserabgabengesetz).
Alle Grundstückseigentümer, deren private Kleinkläranlage nicht in einen öffentlichen Abwasserkanal entwässert wird, sondern deren Schmutzwasser über Versickerung oder Einleitung in ein Gewässer abgeleitet wird, sind Kleineinleiter.

 

Wer muss Kleineinleiterabgabe zahlen?


Alle die Grundstückseigentümer, von deren Grundstück vorgeklärtes Abwasser aus nicht den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Behandlungsanlagen in ein Gewässer eingeleitet oder versickert wird und auf denen Einwohner mit gemeldetem Hauptwohnsitz leben, sind abgabepflichtig.

Für unsere Abwasserkunden ist die Abwasserabgabe Gebührenbestandteil.
Für alle Grundstücke, die keine Abwassergebühr bezahlen, muss der Grundstückseigentümer gemäß unserer Kleineinleitersatzung vom 30.10.2009, in Verbindung mit der 1. Änderungssatzung, ab 01.01.2010 Kleineinleiterabgabe an den ZWA MEV zahlen, der diese Abwasserabgabe jährlich an das Land Sachsen weiterreichen muss.

 

Allgemeine anerkannte Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) für Kleinkläranlagen

 

Eine Abwasserbehandlungsanlage genügt den a.a.R.d.T. im Sinne der Abwasserabgabe, wenn sie mit einer biologischen Stufe gemäß DIN 4261 Teil 2 (in der jeweils aktuellen Fassung) ausgestattet ist oder aufgrund ihrer baulichen Ausführung einer vergleichbaren Reinigungsleistung erwarten lässt. Das können sein:

• Vollbiologische Kleinkläranlagen mit Einleitung allen Schmutzwassers außer Regenwasser, bei ordnungsgemäßer Betreibung und Entsorgung
• Abflusslose Gruben mit Einleitung des gesamten anfallenden Schmutzwassers außer Regenwasser, bei ordnungsgemäßer Betreibung und Entsorgung

Sind diese Voraussetzung erfüllt, entfällt die Pflicht zur Zahlung der Kleineinleiterabgabe. Das gleiche gilt auch, wenn bis 30.06. des jeweiligen Veranlagungsjahres ein Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage hergestellt wurde.

 

Höhe der Kleineinleiterabgabe


• pro Einwohner und Jahr beträgt die Kleineinleiterabgabe 17,90 €
• Berechnungsgrundlage ist die Anzahl der Personen, die am 30.06. des jeweiligen Veranlagungsjahres auf dem Grundstück mit Hauptwohnsitz gemeldet sind
• Zusätzlich wird eine Gebühr in Höhe von 4,22 € pro Bescheid für den Verwaltungsaufwand erhoben, der durch die Weiterberechnung an den Grundstückseigentümer entsteht.

 

Gesetzliche Grundlagen

 

• Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz – AbwAG) vom 18. November 1994, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 80 vom 18. November 1994
• Sächsisches. Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (SächsAbwAG) vom 05. Mai 2004, veröffentlicht im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 7 vom 22. Mai 2004
• Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Erhebung der Abwasserabgabe und Bekanntgabe der amtlichen Vordrucke (VwV Abwasserabgabe) vom 06. Dezember 2006, veröffentlicht im Sächsischen Amtsblatt (Sonderdruck Nr. 052006 vom 29. Dezember 2006)

Satzung zur Erhebung einer Abgabe zur Deckung des Aufwandes aus der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen (Kleineinleitersatzung) vom 30.10.2009 für den ZWA MEV
1. Änderungssatzung zur Satzung zur Erhebung einer Abgabe zur Deckung des Aufwandes aus der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen (Kleineinleitersatzung) vom 30.10.2009, beschlossen am 11.03.2011

 

Befreiung

 

Die Kleineinleiterabgabe entfällt für das jeweilige Grundstück, wenn:

• die grundstücksbezogene Abwasserbehandlung mindestens den allgemeinen Regeln der Technik (vollbiologische Kleinkläranlage oder abflusslose Grube für das gesamte Schmutzwasser) entspricht sowie der Schlamm ordnungsgemäß in einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird oder
• das Grundstück an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist
 

Landwirtschaftliche Nutzung

 

Mit Inkrafttreten des neuen Düngemittelrechts wurden die Anwendungsbestimmungen für eine ordnungsgemäße Landwirtschaft durch das zuständige Bundesministerium neu geordnet und mittels Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) für Sachsen in einer Rechtsverordnung geregelt. Die Ausbringung von organischen Reststoffen (Düngemittel) auf landwirtschaftliche Flächen ist nicht mehr für häusliche menschliche Abwässer und Reststoffe, die nicht in einer vollbiologischen Anlage behandelt wurden und eine Befreiung nach § 63 Sächsisches Wassergesetz (Sächs WG) vorliegt, gestattet.

Kleineinleiterabgabe müssen daher ab dem Jahr 2011 alle Betriebe finanzieren, die ihr Abwasser nicht nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik behandeln oder in einer abflusslosen Grube speichern und eine Befreiung nach § 63 Sächs WG besitzen. Die Begründung liegt darin, dass mit dem unbehandelten Abwasser das Grundwasser erhöht belastet wird.

Nur der Landwirtschaftsbetrieb, der eine Vollbiologie für seine Schmutzwässer unterhält und eine gültige Befreiung nach § 63 Sächs WG besitzt, ist demnach von dieser Kleineinleiterabgabe, die wir an den Freistaat abführen, befreit.

 


Kleineinleiterabgabe – Häufig gestellte Fragen (FAQ)
 

Zu weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gern unter Tel. (03 72 07) 64-148 oder per e-Mail Steffi.Seidel@zwa-mev.de zur Verfügung.