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Kleineinleiterabgabe – Häufig gestellte Fragen

  • Was ist die Kleineinleiterabgabe?

Die Kleineinleiterabgabe ist für jede Gewässereinleitung und Versickerung von Abwasser bis zu einer durchschnittlichen Menge von 8 m³ pro Tag (z.B. aus Kleinkläranlagen) zu bezahlen.

  • Wofür muss der ZWA MEV die Kleineinleiterabgabe an den Freistaat zahlen?

Der ZWA MEV muss die Kleineinleiterabgabe für jede Gewässereinleitung und Versickerung von Abwasser bis zu einer durchschnittlichen Menge von 8 m³ (z.B. aus Kleinkläranlagen) pro Tag an den Freistaat Sachsen zahlen.

  • Wer muss die Kleineinleiterabgabe an den ZWA MEV zahlen?

Jeder Grundstückseigentümer (Eigentümer laut Grundbuch zum 30.06. des Veranlagungsjahres), von dessen Grundstück bis zu 8 m³ Abwasser pro Tag in ein Gewässer eingeleitet oder versickert wird und dieses Abwasser nicht durch eine vollbiologische Kleinkläranlage gereinigt wird oder in einer Sammelgrube ohne Abfluss komplett entsorgt wird. Das gilt auch für dauerhaft bewohnte Naherholungsgrundstücke mit gemeldetem Hauptwohnsitz.
Besitzer mit Auflassungsvormerkung begründet noch nicht das Eigentum am Grundstück.

  • Wer muss keine Kleineinleiterabgabe zahlen?

Die Kleineinleiterabgabe entfällt für die Grundstücke, für die eine vollbiologische Kleinkläranlage oder eine abflusslose Grube für das gesamte Schmutzwasser vorhanden ist und der anfallende Schlamm entsprechend den gesetzlichen Vorschriften entsorgt wird.
Wer sein Abwasser über einen Voll- oder Teilanschluss in einen Kanal des ZWA MEV einleitet, muss ebenfalls keine Kleineinleiterabgabe zahlen.

  • Welche Einwohnerzahl wird zugrunde gelegt?

Es werden die am 30. Juni des Veranlagungsjahres mit Hauptwohnsitz auf dem Grundstück gemeldeten Einwohner zugrunde gelegt. Die Abgabe ist daher z.B. auch für Kinder zu zahlen, die zwar auswärts lernen oder studieren, aber noch mit Hauptwohnsitz bei ihren Eltern gemeldet sind.

  • Wie hoch ist die Kleineinleiterabgabe?

Die Abgabe beträgt jährlich 17,90 € je auf dem Grundstück gemeldetem Einwohner.
Zusätzlich werden Verwaltungskosten in Höhe von 4,22 € pro Bescheid erhoben.

  • Was passiert, wenn die Kleineinleiterabgabe nicht bezahlt wird?

Die Abgabe ist in jedem Fall fristgemäß zu bezahlen, auch bei einem Widerspruch. Wenn der Widerspruch begründet ist, wird die Abgabe zurückerstattet.
Bei Zahlungsverzug werden Säumniszuschläge sowie Mahn- und ggf. Vollstreckungskosten erhoben.

  • Was ist bei Neubau biologischer Kleinkläranlagen zu beachten?

Wird eine neu errichtete vollbiologische Kleinkläranlage bis zum 30.06. des Veranlagungsjahres in Betrieb genommen, so entfällt die Kleineinleiterabgabe ab dem Jahr der Inbetriebnahme und alle Folgejahre. Findet die Inbetriebnahme erst nach dem 30.06. statt, entfällt die Kleineinleiterabgabe nicht für das Veranlagungsjahr, sondern nur für die Folgejahre. Dies gilt ebenso für die Neuherstellung eines Anschlusses an eine zentrale Kläranlage.