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Kleineinleiterabgabe – Häufig gestellte Fragen
- Was ist die Kleineinleiterabgabe?
Die Kleineinleiterabgabe ist für jede Gewässereinleitung und
Versickerung von Abwasser bis zu einer durchschnittlichen Menge von
8 m³ pro Tag (z.B. aus Kleinkläranlagen) zu bezahlen.
- Wofür muss der ZWA MEV die Kleineinleiterabgabe an den Freistaat
zahlen?
Der ZWA MEV muss die Kleineinleiterabgabe für jede
Gewässereinleitung und Versickerung von Abwasser bis zu einer
durchschnittlichen Menge von 8 m³ (z.B. aus Kleinkläranlagen) pro
Tag an den Freistaat Sachsen zahlen.
- Wer muss die Kleineinleiterabgabe an den ZWA MEV zahlen?
Jeder Grundstückseigentümer (Eigentümer laut Grundbuch zum 30.06.
des Veranlagungsjahres), von dessen Grundstück bis zu 8 m³ Abwasser
pro Tag in ein Gewässer eingeleitet oder versickert wird und dieses
Abwasser nicht durch eine vollbiologische Kleinkläranlage gereinigt
wird oder in einer Sammelgrube ohne Abfluss komplett entsorgt wird.
Das gilt auch für dauerhaft bewohnte Naherholungsgrundstücke mit
gemeldetem Hauptwohnsitz. Besitzer mit Auflassungsvormerkung begründet noch nicht das Eigentum
am Grundstück.
- Wer muss keine Kleineinleiterabgabe zahlen?
Die Kleineinleiterabgabe entfällt für die Grundstücke, für die eine
vollbiologische Kleinkläranlage oder eine abflusslose Grube für das
gesamte Schmutzwasser vorhanden ist und der anfallende Schlamm
entsprechend den gesetzlichen Vorschriften entsorgt wird. Wer sein Abwasser über einen Voll- oder Teilanschluss in einen Kanal
des ZWA MEV einleitet, muss ebenfalls keine Kleineinleiterabgabe
zahlen.
- Welche Einwohnerzahl wird zugrunde gelegt?
Es werden die am 30. Juni des Veranlagungsjahres mit Hauptwohnsitz
auf dem Grundstück gemeldeten Einwohner zugrunde gelegt. Die Abgabe
ist daher z.B. auch für Kinder zu zahlen, die zwar auswärts lernen
oder studieren, aber noch mit Hauptwohnsitz bei ihren Eltern
gemeldet sind.
- Wie hoch ist die Kleineinleiterabgabe?
Die Abgabe beträgt jährlich 17,90 € je auf dem Grundstück gemeldetem
Einwohner. Zusätzlich werden Verwaltungskosten in Höhe von 4,22 € pro Bescheid
erhoben.
- Was passiert, wenn die Kleineinleiterabgabe nicht bezahlt wird?
Die Abgabe ist in jedem Fall fristgemäß zu bezahlen, auch bei einem
Widerspruch. Wenn der Widerspruch begründet ist, wird die Abgabe
zurückerstattet. Bei Zahlungsverzug werden Säumniszuschläge sowie Mahn- und ggf.
Vollstreckungskosten erhoben.
- Was ist bei Neubau biologischer Kleinkläranlagen zu beachten?
Wird eine neu errichtete vollbiologische Kleinkläranlage bis zum
30.06. des Veranlagungsjahres in Betrieb genommen, so entfällt die
Kleineinleiterabgabe ab dem Jahr der Inbetriebnahme und alle
Folgejahre. Findet die Inbetriebnahme erst nach dem 30.06. statt,
entfällt die Kleineinleiterabgabe nicht für das Veranlagungsjahr,
sondern nur für die Folgejahre. Dies gilt ebenso für die
Neuherstellung eines Anschlusses an eine zentrale Kläranlage. |